Seit dem 1. Januar 2008 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit zudem unbürokratisch steuerlich unterstützt. Immerhin 500 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr seither lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren.Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu zählen beispielsweise folgende unserer Kurse:
- Bewegungsprogramme (z.B. Rückenschule, Präventives Rückentraining)
- Ernährungsangebote (z.B. Ernährungskurse)
- Suchtprävention (z.B. Raucherentwöhnung)
- Stressbewältigung (z.B. Autogenes Training, PRM)
Weiterhin zählen dazu weitere Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“ Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht.
Wird der Freibetrag von 500 Euro überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers werden zu Ihrem Vorteil dabei nicht berücksichtigt, weil sie gar kein Arbeitslohn sind (BFH, Urteil vom 30.5.2001, Az. VI R 179/99, BStBl. 2001 II S. 671). Dies sind Maßnahmen, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen oder ihr entgegenwirken, zum Beispiel für Leistungen nach dem sog. FPZ-Rückenkonzept bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, Beschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06, BFH/NV 2007 S. 1874).
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